PPWR Verordnung
Die neuen EU-Vorgaben für Verpackungen
Unser Leitfaden zur neuen EU-Verpackungsverordnung ((EU) 2025/40)
Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR-Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wird die Anforderungen an Verpackungen in der Europäischen Union grundlegend verändern. Für Unternehmen entstehen damit neue Fragen zu gesetzlichen Pflichten, Verpackungslösungen und zur praktischen Umsetzung.
Dieser Leitfaden dient Ihnen zur Orientierung. Wir werden ihn regelmäßig aktualisieren, um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen.
EU-Verpackungsverordnung – PPWR
Am 12. August 2026 tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft.
Sie bildet den neuen europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und wird in den kommenden Jahren schrittweise mit konkreten Anforderungen umgesetzt. Mit der neuen EU-Verpackungsrichtlinie verfolgt die EU das Ziel, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten und Vorgaben für Unternehmen europaweit stärker zu vereinheitlichen durch
- Verringerung des Aufkommens von Verpackungsabfällen und unnötigen Verpackungen
- Förderung von wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Verpackungen
- Förderung einer Kreislaufwirtschaft für Verpackungen
- Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial in Verpackungen
Der weitere schrittweise Fahrplan der Umsetzung
Als Ihr Verpackungspartner informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen.
Was passiert ab dem 12. August 2026?
1. Lizenzierung von Verpackungen – erweiterte Herstellerverantwortung
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sind wir ab dem 12. August 2026 verpflichtet, zukünftig ausschließlich lizenzierte Service-Verpackungen zu liefern. Wir stellen damit sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Systembeteiligung erfüllt sind und Sie eine rechtskonforme Verpackung erhalten.
Kundenindividuell bedruckte Verpackungen, beispielsweise mit Ihrem Markennamen und/oder Ihrem Firmenlogo, sind ab dem 12. August 2026 davon ausgenommen. In diesem Fall treten Sie als Erzeuger auf. Die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten – insbesondere der Systembeteiligung bzw. Lizenzierung – liegt daher in Ihrem Verantwortungsbereich.
Ihre zuständigen Berater*innen werden deshalb mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Sie bei der Umsetzung umfassend beraten.
2. Konformitätserklärungen und technische Dokumentation
Mit der PPWR werden die Anforderungen um die technische Dokumentation von Verpackungen als Bestandteil der Konformitätserklärung erweitert. Die Konformitätserklärung bestätigt, dass Ihre Verpackung den geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.
Wünschen Sie eine umfassende Beratung und weitere Informationen zur PPWR, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Fragen und Antworten zur PPWR Verordnung
Hier finden Sie kompakte und verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die PPWR:
Die PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle). Die PPWR regelt EU-weit, wer für Verpackungen und ihre Entsorgung verantwortlich ist und welche Pflichten entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus erfüllt werden müssen.
Mit der neuen EU-Verpackungsrichtlinie verfolgt die EU das Ziel, Verpackungen nachhaltiger und ressourcenschonender zu gestalten und Vorgaben für Unternehmen europaweit stärker zu vereinheitlichen durch
- Verringerung des Aufkommens von Verpackungsabfällen und unnötigen Verpackungen
- Förderung von wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Verpackungen
- Förderung einer Kreislaufwirtschaft für Verpackungen
- Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial in Verpackungen
Die Einordnung Ihres Unternehmens entlang des Lebenszyklus Ihrer Verpackung entscheidet darüber, welche Pflichten Sie innerhalb der PPWR erfüllen müssen. Dabei sind Sie: Vertreiber, Erzeuger und/oder Hersteller
Vertreiber sind Sie, wenn Sie unsere vorlizenzierte Ware einsetzen.
Erzeuger sind Sie, wenn Sie Ihre Verpackung mit Ihrem Logo oder Ihrer Marke versehen oder diese nach Ihren Wünschen anfertigen lassen.
Hersteller sind Sie, wenn Sie Ihre Produkte fertig verpackt im Regal oder in der SB-Theke zum Verkauf anbieten. Dann wird aus Ihrer Service-Verpackung eine Verkaufsverpackung.
Als Vertreiber:
- müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren
- müssen Sie für jeden Artikel eine Konformitätserklärung nach PPWR vorhalten
- haben Sie die Sorgfaltspflicht, nur PPWR konforme Verpackungen einzusetzen
Als Erzeuger und/oder Hersteller:
- müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und sind für die Meldung Ihrer Mengen und für die Abführung der Lizenzgebühren verantwortlich
- müssen Sie Ihre Konformitätserklärungen selbst ausstellen und bewerten
- müssen Ihre Verpackungen eine Erzeugerkennzeichung tragen
Sie müssen beim Verpackungsregister LUCID als „Hersteller“ (befüllter Verpackungen) registriert sein. Sind Sie das noch nicht, ist es wichtig, das jetzt nachzuholen.
Anleitungsvideo: https://media.verpackungsregister.org/ZSVR-neuregistrierung-DE-1080p.mp4
Willkommen im Verpackungsregister LUCID! www.verpackungsregister.org/registrierung/alle-informationen-zur-registrierung
Die LUCID-Nummer, die Ihnen zugeteilt wird und unter der Sie Ihre Mengen melden, ist Ihr Nachweis, dass Sie Ihre Abgaben geleistet haben. Für alle anderen unbedruckten Service-Verpackungen, die Sie von uns beziehen, führen wir die Lizenzgebühren ab.
Wir bieten unseren Kunden als kostenlosen Service an, dass Sie uns per Bevollmächtigung beauftragen können, die Systembeteiligung für die bei uns gekauften Verpackungen abzuwickeln und in Ihrem Namen abzuführen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Sie müssen beim Verpackungsregister https://lucid.verpackungsregister.org/ als „Hersteller“ (befüllter Verpackungen) registriert sein. Die LUCID-Registriernummer benötigen Sie im nächsten Schritt.
- Es ist eine gegenseitige Vereinbarung notwendig.
Vorlage HIER: https://nette-deutschland.de/wp-content/uploads/PPWR_Bevollmaechtigung-Nette-GmbH.pdf
Schicken Sie diese Vereinbarung bitte schnellstmöglich an QM@nette-deutschland.de zurück.
Generell können Sie an einigen Stellen Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn Sie „Kleinstunternehmen“ sind, d.h. weniger als 10 Mitarbeiter/innen (im Vollzeitäquivalent) beschäftigen UND gleichzeitig weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben.
Die Erleichterungen bestehen darin, dass wir als Ihr Lieferant für Verpackungen die Konformitätserklärungen für Sie erstellen und die Lizenzgebühren für Sie abführen.
Wenn Sie im o.g. Sinne ein Kleinstunternehmen sind, füllen Sie bitte unbedingt beigefügte Erklärung aus Vorlage HIER: https://nette-deutschland.de/wp-content/uploads/PPWR_Bevollmaechtigung-Nette-GmbH.pdf
und senden Sie diese bitte schnellstmöglich zurück an QM@nette-deutschland.de.
Rührstäbchen, Einwegbesteck, Partyteller, Geschenkpapier, Müllsäcke, Zuckersticks, Servietten, Papier-Handtücher, Küchenrollen, Vakuumbeutel (wenn sie in der Produktion als Reifhilfe oder als Schutzbeutel im Kühlhaus über Nacht verwendet werden).
Die PPWR ist bereits in Kraft. Die meisten Verpflichtungen gelten jedoch ab dem 12. August 2026 und werden dann schrittweise erweitert.
Generell sind alle Verpackungen, die zum Stichtag schon im Verkehr sind, weiter verkehrsfähig.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein deutsches Gesetz und regelt unter anderem die Registrierung und Systembeteiligung von Verpackungen in Deutschland. Die PPWR hingegen ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die europaweit einheitliche Anforderungen an Verpackungen festlegt. Das Verpackungsgesetz wird deshalb durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt und ist damit an die europäischen Vorgaben angepasst.
Es handelt sich um eine formelle Erklärung eines Herstellers, dass das Produkt, auf das sie sich bezieht, alle relevanten Anforderungen aller für dieses Produkt geltenden Produktsicherheitsrichtlinien erfüllt.
Ab dem 12. August 2026 müssen folgende Angaben erfüllt sein:
- Einhaltung der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (Artikel 5): Schwermetalle (Blei, Cadmium, Queck- silber, sechswertiges Chrom) mit einem Gesamthöchstwert von 100 mg/kg sowie PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (max. 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in Summe; 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS)
- Vollständige technische Dokumentation
- Unterzeichnete Konformitätserklärung nach Artikel 39
- Angaben zum Produkt wie Typ, Modell, Chargennummer, den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie eine Liste der angewandten EU-Richtlinien.
Sie haben Fragen zur PPWR?
Wir sind für Sie da.Schreiben Sie uns einfach: QM@nette-deutschland.de oder ruf uns an: 0551 6947-0